Index
E3L E15202000Norm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0057 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 5Stammrechtssatz
Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des § 9 Abs 3 LMG auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen, wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach § 9 Abs 1 LMG in der oben dargelegten, durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie 79/112 verboten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100077.X04Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012