RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs1;
VStG §7;

Rechtssatz

Nach der Begründung des Erkenntnisses vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0126, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist der Tatbestand des § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes nur dann erfüllt, wenn ein Spielapparat ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wird. Aus den Umständen muss daher hervorgehen, dass zur Tatzeit jedem potenziellen Spieler die Inbetriebnahme des Gerätes möglich gewesen ist, wobei es diesbezüglich nicht nur darauf ankommt, dass ein Apparat funktionsfähig ist, also etwa durch Herstellung eines Stromanschlusses jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann, sondern auch darauf, dass der Apparat spielbereit ist, dass er also ohne derartige Voraussetzungen für ein Inbetriebnehmen gleich zu einem Spiel verwendet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050157.X01

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten