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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs1;Rechtssatz
Nach der Begründung des Erkenntnisses vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0126, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist der Tatbestand des § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes nur dann erfüllt, wenn ein Spielapparat ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wird. Aus den Umständen muss daher hervorgehen, dass zur Tatzeit jedem potenziellen Spieler die Inbetriebnahme des Gerätes möglich gewesen ist, wobei es diesbezüglich nicht nur darauf ankommt, dass ein Apparat funktionsfähig ist, also etwa durch Herstellung eines Stromanschlusses jederzeit in Betrieb gesetzt werden kann, sondern auch darauf, dass der Apparat spielbereit ist, dass er also ohne derartige Voraussetzungen für ein Inbetriebnehmen gleich zu einem Spiel verwendet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050157.X01Im RIS seit
04.08.2004