RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat den auf die Rückführung des errichteten Kleingartenhauses auf die bewilligten Maße gerichteten, von der Behörde erster Instanz erteilten baubehördlichen Auftrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass das Kleingartenhaus zu entfernen sei, und die Frist zur Durchführung der Maßnahmen verlängert. Im (im Berufungsverfahren vorgelegten) Gutachten des Privatsachverständigen heißt es zusammengefasst, aus (näher bezeichneten) konstruktiven Gründen könne eine Verkleinerung des Holzblockhauses nur so erfolgen, dass alle Holzblöcke vollständig demontiert werden müssten, was einen Totalabbruch darstelle. Diese (schlüssige) Aussage wurde zu Recht von der Berufungsbehörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt; darauf, ob die Verkleinerung der Holzblöcke (um daraus ein Gebäude in den konsentierten Maßen wieder errichten zu können) wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050147.X01

Im RIS seit

14.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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