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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat den auf die Rückführung des errichteten Kleingartenhauses auf die bewilligten Maße gerichteten, von der Behörde erster Instanz erteilten baubehördlichen Auftrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass das Kleingartenhaus zu entfernen sei, und die Frist zur Durchführung der Maßnahmen verlängert. Im (im Berufungsverfahren vorgelegten) Gutachten des Privatsachverständigen heißt es zusammengefasst, aus (näher bezeichneten) konstruktiven Gründen könne eine Verkleinerung des Holzblockhauses nur so erfolgen, dass alle Holzblöcke vollständig demontiert werden müssten, was einen Totalabbruch darstelle. Diese (schlüssige) Aussage wurde zu Recht von der Berufungsbehörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt; darauf, ob die Verkleinerung der Holzblöcke (um daraus ein Gebäude in den konsentierten Maßen wieder errichten zu können) wirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050147.X01Im RIS seit
14.06.2004