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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62000CJ0221 Kommission / Österreich ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 4Stammrechtssatz
Aus der Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Randnummer 37) zulässig ist, folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an dem Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegen steht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0221 Kommission / ÖsterreichSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100028.X03Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013