RS Vwgh 2004/5/18 2003/10/0028

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

62000CJ0221 Kommission / Österreich ;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Unanwendbarkeit der Regelung des LMG 1975, soweit die Verwendung einer bestimmten Aufmachung oder Bezeichnung beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Verzehrprodukten nur nach einem "vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben" (Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Randnummer 37) zulässig ist, folgt, dass einer Bestrafung oder der Erlassung einer einschränkenden administrativen Maßnahme, die allein an dem Umstand des Fehlens einer "vorherigen Genehmigung" der gesundheitsbezogenen Bezeichnung anknüpft, Gemeinschaftsrecht entgegen steht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0221 Kommission / Österreich

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100028.X03

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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