RS Vwgh 2004/5/18 2004/10/0042

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/10/0105 E 14. September 2004

Rechtssatz

Wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich eine Anlage befindet, unzweifelhaft feststeht, welche Anlage den Gegenstand des Verfahrens (hier: des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung) bildet, so ist die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG ohne weiteres zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100042.X01

Im RIS seit

25.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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