Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/10/0105 E 14. September 2004Rechtssatz
Wenn für alle Verfahrensparteien ungeachtet der objektiv unrichtigen Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich eine Anlage befindet, unzweifelhaft feststeht, welche Anlage den Gegenstand des Verfahrens (hier: des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung) bildet, so ist die falsche Grundstücksbezeichnung eine offenbare, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die keine Auswirkungen auf den Inhalt des Bescheides hat. Der Bescheid ist daher in diesem Punkt einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs 4 AVG ohne weiteres zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100042.X01Im RIS seit
25.06.2004