RS Vfgh 2008/2/28 V89/07 - V78/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö StraßenG 1999 §6
Verordnung der Stadtgemeinde Traismauer vom 27.09.06 betreffend Auflassung einer Gemeindestraße
Verordnung der Gemeinde Brand-Laaben vom 22.12.06 betreffend Auflassung einer Gemeindestraße

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungbetreffend die Auflassung einer Gemeindestraße und Entwidmung vonGrundflächen mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit derAntragsteller

Rechtssatz

Kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches an einer öffentlichen Straße.

Zu- und Abfahrt zu den Ackerflächen bzw zu den Stallungen der Antragsteller (wenn auch über einen Umweg) nach wie vor gesichert; wirtschaftliche Auswirkungen bloß faktische Reflexwirkungen (Hinweis auf Vorjudikatur).

Siehe auch V78/07 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • V 89/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2008 V 89/07
    JFT_09919772_07V00078 TE VfGH Beschluß 2008/02/28 V 78/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung,Rechte subjektive öffentliche, Gemeingebrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V89.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten