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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art2;Rechtssatz
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit auf, wenn sie die Auffassung vertritt, es sei rechtswidrig, das Produkt einem "Anmeldeverfahren" nach § 17 Abs. 2 LMG zu unterziehen, weil Art. 5 der Richtlinie 1999/21/EG ein bloßes "Anzeigeverfahren" vorsehe. Auf der Grundlage der nicht rechtswidrigen Auffassung, dass das Produkt den Vorschriften der Richtlinie nicht entspreche, durfte die belangte Behörde dessen Inverkehrbringen im Einklang mit der Richtlinie untersagen, weil auch Art. 2 der Richtlinie anordnet, dass diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000100174.X02Im RIS seit
19.07.2004