RS Vwgh 2004/5/18 2000/10/0174

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301400
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art2;
31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art5;
EURallg;
LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit auf, wenn sie die Auffassung vertritt, es sei rechtswidrig, das Produkt einem "Anmeldeverfahren" nach § 17 Abs. 2 LMG zu unterziehen, weil Art. 5 der Richtlinie 1999/21/EG ein bloßes "Anzeigeverfahren" vorsehe. Auf der Grundlage der nicht rechtswidrigen Auffassung, dass das Produkt den Vorschriften der Richtlinie nicht entspreche, durfte die belangte Behörde dessen Inverkehrbringen im Einklang mit der Richtlinie untersagen, weil auch Art. 2 der Richtlinie anordnet, dass diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100174.X02

Im RIS seit

19.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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