RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0105

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994;
VeranstaltungsG Tir 1982 §1 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1982 §12 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1982 §2 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1982 §31 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, VfSlg 12996/1992, kann nicht für die Auffassung ins Treffen geführt werden, dass Veranstaltungen in den Räumen von Gastgewerbebetrieben dem jeweiligen Veranstaltungsgesetz nicht unterliegen. Ob (und allenfalls in welcher Weise) für diese im Rahmen der Tätigkeit des Gastgewerbetreibenden stattfindenden Darbietungen nach dem Veranstaltungsgesetz überdies entsprechende Bewilligungen erforderlich oder behördliche Aufsichtsmaßnahmen möglich seien, hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht zu klären. Der Verfassungsgerichtshof hat nur ausgeführt, dass der Gastgewerbebetrieb als solcher der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegt, er hat aber keinesfalls die Anwendung des Veranstaltungsgesetzes auf Veranstaltungen, die im Gastgewerbebetrieb stattfinden, ausgeschlossen. Im Übrigen gelangte der Verfassungsgerichtshof sogar ausdrücklich zu dem Schluss, dass die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen oder anderen öffentlichen Belustigungen für sich gerade nicht unter den gewerberechtlichen Kompetenztatbestand fällt (siehe dazu auch Mayer, B-VG, 3. Auflage, S. 36 mwN) (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050105.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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