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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmungder Strafprozessordnung über die Zuständigkeit einesGeschworenengerichtes für Straftaten mit einer Mindeststrafdrohungvon fünf Jahren infolge Anhängigkeit eines Strafverfahrens undZumutbarkeit der Anrufung des Obersten GerichtshofesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §31 Abs2 Z1 StPO idF des StrafprozessreformG, BGBl I 19/2004.
Dem Antragsteller steht es frei, im Falle seiner Verurteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren eine amtswegige Antragstellung im Rechtsmittelverfahren an den Obersten Gerichtshof (der zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei Bedenken gegen die in Rede stehenden strafprozessualen oder materiellen Vorschriften verpflichtet wäre) anzuregen. Der Umstand, dass dieses Gericht seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, macht für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig.
Keine Eingehen auf die Frage, ob das mit dem Anklageeinspruch befasst gewesene Oberlandesgericht zu den zur amtswegigen Antragstellung verpflichteten Gerichten zählt, sowie auf die Frage, ob diese Voraussetzung auf den OGH in Bezug auf seine Entscheidung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zutrifft und dem Antragsteller daher schon insoweit ein (allenfalls mehrfach eröffneter) anderer Weg offen stand (bzw steht), die behauptete Verfassungswidrigkeit geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Strafrecht, StrafprozeßrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G13.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010