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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Schluss des Beweisverfahrens verletzt die belangte Behörde fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Recht nicht gewährt. Es kann im Beschwerdefall daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensbestimmungen, sowohl hinsichtlich der vorgeworfenen Fakten als auch der Verschuldensfrage sowie der Strafbemessung, zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170270.X01Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009