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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesRechtserwerbs an Christbaumkulturen; keine willkürliche oderdenkunmögliche Annahme eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessendurch Besitzzersplitterung und Schmälerung der Betriebsbasis durchdie weitere Aufspaltung eines bereits kleinen Grundstücksbestandes;keine Verletzung der Vorlagepflicht; keine Verletzung im Recht aufein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung vonbereits im ersten Rechtsgang beteiligten Organwaltern an derEntscheidungRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission erhoben.
Für die Versagung der Genehmigung des Erwerbes war zum einen die Annahme eines Widerspruchs zu den in §6 Abs1 lita Tir GVG normierten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, zum anderen die Annahme des Fehlens einer ausreichenden Betriebsausstattung iSd §2 Abs2 Tir GVG (iVm §6 Abs1 litb Tir GVG) und nicht das Fehlen der Selbstbewirtschaftung schlechthin ausschlaggebend. Gegen das Erfordernis einer entsprechenden Basis für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bzw gegen die Voraussetzung ihrer Eignung zur Erwirtschaftung eines Beitrags zum Lebensunterhalt des Erwerbers bzw dessen Familie sowie gegen den Versagungstatbestand des §6 Abs1 lita Tir GVG bestehen jedoch weder mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Judikatur des EuGH (vgl insbesondere EuGH 23.09.03, Rs C-452/01, Ospelt, Slg 2003, I-9743) noch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 16699/2002, 17320/2004, 17629/2005) verfassungsrechtliche Bedenken (auch nicht in Hinblick auf das Determinierungsgebot bzw die Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).
Die ferner für gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §6 Abs4 Tir GVG (über die Residenzpflicht) ist (gleichfalls) nicht präjudiziell.
Daher auch keine Verletzung der Vorlagepflicht.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung von bereits im ersten Rechtsgang beteiligten Organwaltern an der Entscheidung.
Denkmögliche Annahme einer bloß hobbyweise möglichen Nutzung der Grundstücke im Flächenausmaß von insgesamt 6.300 m2; keine Willkür; kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Grundstücks iSd §6 Abs7 Tir GVG 1996 bei einer Christbaumkultur (siehe hiezu auch §1 Abs5 ForstG).
Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- bzw forstwirtschaftlichen Betriebes auf Basis des in erster Instanz geführten, im Berufungsverfahren ua durch Vornahme eines Lokalaugenscheins ergänzten und insgesamt nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar darauf abstellt, dass sich - im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes - der Betrieb des Drittbeschwerdeführers mit einer Flächenausstattung von insgesamt rund 6.300 m2 als Einheit nicht wirtschaftlich führen lassen werde, und deshalb eine nachhaltige, agrarstrukturell sinnvolle Nutzung für nicht gewährleistet erachtet.
Die Aufspaltung eines bereits kleinen Grundstücksbestandes auf zwei Personen würde eine den in §6 Abs1 lita Tir GVG normierten öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Besitzzersplitterung bzw eine Schmälerung des ohnedies schon gering ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirken.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Interessen geschützte, Selbstbewirtschaftung, EU-Recht, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, VfGH /InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1249.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010