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E6JNorm
62000CJ0221 Kommission / Österreich ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 3Stammrechtssatz
Aus der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des LMG 1975, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten (vgl das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C- 426/00 und C-16/01), folgt eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des § 9 Abs 1 LMG. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie sich auf eine menschliche Krankheit beziehen oder irreführend sind (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2003/10/0025).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0221 Kommission / ÖsterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100028.X02Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013