RS Vwgh 2004/5/18 2003/10/0028

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

62000CJ0221 Kommission / Österreich ;
LMG 1975 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Unanwendbarkeit der Bestimmungen des LMG 1975, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten (vgl das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C- 426/00 und C-16/01), folgt eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des § 9 Abs 1 LMG. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie sich auf eine menschliche Krankheit beziehen oder irreführend sind (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl 2003/10/0025).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0221 Kommission / Österreich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100028.X02

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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