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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0212 E 16. Dezember 2003 RS 5Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass sich die Behörde zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen hat. Dabei ist es Sache des lärmtechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen im im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Sinn und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0301, u.v.a.). Hier betreffend den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage im Sinne des Stmk. VeranstG.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050166.X05Im RIS seit
16.06.2004