RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1 Z1 litb;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0212 E 16. Dezember 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich die Behörde zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen hat. Dabei ist es Sache des lärmtechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen im im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Sinn und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0301, u.v.a.). Hier betreffend den Veranstaltungsbetrieb einer Anlage im Sinne des Stmk. VeranstG.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050166.X05

Im RIS seit

16.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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