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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Abweisung der Beschwerde gegen die Aufhebung des erstinstanzlichenBescheides hinsichtlich der Genehmigung des Rechtserwerbs an einemals Bauland (Wohngebiet) gewidmeten Liegenschaftsteil wegenUnzuständigkeit der Bezirks-Grundverkehrsbehörde; Verletzung imGleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichenGenehmigung des Rechtserwerbs an der im Freiland gelegenen Teilflächeinfolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich desBeschwerdevorbringensRechtssatz
Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK durch die nicht vorgenommene Verständigung über die tatsächliche Besetzung der Landes-Grundverkehrskommission (LGVK).
Es ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer schlechthin (auch nicht bei der Abhaltung der mündlichen Verhandlung) keine Möglichkeit gegeben worden wäre, die Zusammensetzung des Tribunals zu rügen, weil ein Senatsmitglied der entscheidenden LGVK voreingenommen bzw befangen war; letzteren Umstand hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Genehmigung des Rechtserwerbs an dem als Bauland (Wohngebiet) gewidmeten Liegenschaftsteil wegen Unzuständigkeit der Bezirks-Grundverkehrsbehörde; kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996.
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs an der im Freiland gelegenen Teilfläche wegen Widerspruchs zu den Zielen der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (§6 Abs1 lita Tir GVG 1996).
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass der im Freiland gelegene Teil der Liegenschaft dem von der Behörde formulierten Ziel in nahezu keiner Konstellation entsprechen könne, da dieses Teilstück aufgrund seiner Beschaffenheit für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sei und als eigenständige Betriebsbasis möglicherweise nie hinreiche. Das in diese Richtung wirkende und substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Behörde in entsprechender Weise im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt und sich damit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinandersetzen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat die belangte Behörde Willkür geübt.
Aufhebung der Spruchpunkte I.2. und II. wegen untrennbaren Zusammenhanges.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Befangenheit, Grundstückland- oder forstwirtschaftliches, Behördenzuständigkeit, BescheidTrennbarkeit, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B114.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010