RS Vwgh 2004/5/18 2003/05/0159

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;

Rechtssatz

Der umwelttechnische Sachverständige hat im betreffenden Baubewiligungsverfahren zwar in einer Stellungnahme eine Vorschreibung des Inhaltes verlangt, dass der Schallpegel in 1 m Entfernung von der Ausblasöffnung der Heizungsanlage 45 dB nicht überschreiten dürfe, was in der Folge auch vorgeschrieben wurde, dem Gutachten ist aber eine Aussage dahin, welcher Schallpegel konkret bei den nächstgelegenen Grundgrenzen demgemäß zu erwarten sei, nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat auch weder in der Bauverhandlung eine entsprechende Stellungnahme zu den an den nächstgelegenen Grundgrenzen zu erwartenden Lärmimmissionen abgegeben, noch haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens in weiterer Folge eine derartige Gutachtensergänzung veranlasst. Daher ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Heizungsanlage mangelhaft geblieben (der Mangel ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei Vermeidung des Mangels ein für den Nachbarn günstigeres Ergebnis ergeben könnte).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Anforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X04

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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