RS Vfgh 2008/2/29 B187/06

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1996 §23, §25a, §26, §28

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Zurückweisung der Berufung gegen die Bestätigung der Anzeigeeines Rechtserwerbs an einem Baugrundstück infolge unrichtigerpersoneller Besetzung der Landes-Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Eine gemäß §25a Abs2 Tir GVG 1996 ausgestellte Bestätigung der Anzeige kann sich von Gesetzes wegen nur auf einen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §23 Tir GVG 1996 angezeigten Rechtserwerb an einem Baugrundstück beziehen. Insofern ist für den vorliegenden Fall zu folgern, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bei Ausstellung der Bestätigung davon ausgegangen ist, dass der "als Wohngebiet ausgewiesene Teil" des in Rede stehenden Grundstücks als Baugrundstück zu qualifizieren ist.

Unbeschadet der - vom Verfassungsgerichtshof hier nicht zu beantwortenden - Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Recht (im angenommenen Umfang) vom Vorliegen eines Baugrundstücks ausgehen konnte, wäre die Landes-Grundverkehrskommission (LGVK) infolge der an sie gegen die Bestätigung gemäß §25a Abs2 Tir GVG 1996 erhobenen Berufung gemäß §28 Abs1 leg cit verpflichtet gewesen, als Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz in ihrer Besetzung für Baugrundstücke zu entscheiden.

Wie sich aus §28 Abs1 lita Tir GVG 1996 ergibt, besteht die LGVK in ihrer Besetzung für Baugrundstücke aus insgesamt sieben Personen. Sowohl die im Bescheid angeführte Besetzung des Tribunals als auch das diesbezüglich übereinstimmende, dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommene Beratungsprotokoll über die nichtöffentliche Sitzung am 22.12.05 weisen jedoch eine Besetzung von neun Personen und damit eine über die gesetzlich vorgesehene Besetzung hinausgehende Anzahl an (stimmberechtigten) Mitgliedern auf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B187.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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