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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Betreffend den Berufungssenat der Stadt Wien hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986, unter Hinweis auf das in § 83 Wiener Stadtverfassung (WStV) genannte Recht des Gemeinderates auf Oberaufsicht und auf die Bezeichnung als oberstes beschließendes Organ in § 88 Abs 4 WStV ausgeführt, dass der Berufungssenat in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ unterstehe und dass dem Gemeinderat sowohl das Weisungs- als auch das Aufsichtsrecht zukomme. Hervorgehoben wurde diesbezüglich der Unterschied zur Bauoberbehörde und zur Abgabenberufungskommission. Der Gemeinderat sei als oberstes Organ anzusehen, welches nicht im Wege eines Antrages nach § 73 Abs 2 AVG angerufen worden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG nicht gegeben gewesen seien.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050037.X01Im RIS seit
11.08.2004