RS Vwgh 2004/5/18 2004/05/0037

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WStV 1968 §83;
WStV 1968 §88 Abs4;

Rechtssatz

Betreffend den Berufungssenat der Stadt Wien hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986, unter Hinweis auf das in § 83 Wiener Stadtverfassung (WStV) genannte Recht des Gemeinderates auf Oberaufsicht und auf die Bezeichnung als oberstes beschließendes Organ in § 88 Abs 4 WStV ausgeführt, dass der Berufungssenat in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ unterstehe und dass dem Gemeinderat sowohl das Weisungs- als auch das Aufsichtsrecht zukomme. Hervorgehoben wurde diesbezüglich der Unterschied zur Bauoberbehörde und zur Abgabenberufungskommission. Der Gemeinderat sei als oberstes Organ anzusehen, welches nicht im Wege eines Antrages nach § 73 Abs 2 AVG angerufen worden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach § 27 VwGG nicht gegeben gewesen seien.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050037.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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