RS Vwgh 2004/5/18 2001/21/0067

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §21 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0406 E VS 20. Oktober 2000 VwSlg 15520 A/2000 RS 3 (hier die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

§ 21 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 verbietet die Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern aus Österreich uneingeschränkt und bedingungslos, im Besonderen also auch in Bezug auf Drittstaaten nicht nur unter der Voraussetzung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 oder unter anderen in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen. Das Verbot gilt, solange die Fremden die Stellung von Asylwerbern innehaben, gemäß § 1 Z 3 AsylG 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gilt es aber etwa auch während der Dauer eines an das Asylverfahren anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Für die den Asylbehörden gemäß § 4 AsylG 1997 aufgegebene Beurteilung des Schutzes in einem Drittstaat kann damit auch unter dem Gesichtspunkt des Bleiberechtes während des Asylverfahrens daran festgehalten werden, dass der in Österreich bestehende Schutzstandard einen tauglichen Maßstab bildet und der Gesetzgeber die Zurückweisung eines Asylantrages nach § 4 AsylG 1997 in Bezug auf den Drittstaat nicht etwa an die Erfüllung erheblich strengerer als der in Österreich gewährleisteten Voraussetzungen gebunden hat (Abgehen von Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210067.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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