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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Berufungsbescheid wurde die Beschwerdeführerin für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund ohne Gebrauchserlaubnis bestraft. Es wurde ihr somit ein Dauerdelikt angelastet, bei dem die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an läuft, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1447 unter E 7c zitierte hg. Judikatur). Das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde am 14. August 2002, somit noch innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ab dem angelasteten Tatende vom 25. Februar 2002, zur Post gegeben und der Beschwerdeführerin am 19. August 2002 zugestellt. Für den darin enthaltenen Tatvorwurf der Benützung des öffentlichen Gutes ohne erforderliche Gebrauchserlaubnis erweist sich dieses Straferkenntnis jedenfalls als taugliche Verfolgungshandlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, 96/10/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050144.X01Im RIS seit
14.06.2004