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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch einen Bescheid der Energie-Control Kommission betreffend dieAbweisung des Antrags auf Feststellung des Übergangs derZuständigkeit zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen auf denBundesminister für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) infolge Ablaufs derEntscheidungsfrist; keine Zuständigkeit der Energie-ControlKommission nach Aufhebung der Abweisung des Devolutionsantrags durchden VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Gemäß §73 Abs2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit nach Ablauf der Entscheidungsfrist auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Der BMWA ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (VwGH 17.03.06, Z2005/05/0247). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem zitierten Erkenntnis den Bescheid des BMWA, mit dem dieser den Devolutionsantrag abwies, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit befindet sich das Verfahren wieder im Stadium vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides (§42 Abs3 VwGG). Die Energie-Control GmbH war auf Grund des Devolutionsantrags zur Entscheidung nicht zuständig; zuständig zur Erlassung des Ausgleichszahlungsbescheides ist vielmehr der BMWA.
Verkennung der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde, Entscheidung in der Sache selbst statt Bescheidaufhebung.
Schlagworte
Devolution, Behördenzuständigkeit, Säumnis, Verwaltungsverfahren,Entscheidungspflicht, Energierecht, ElektrizitätswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1467.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010