TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 WI-4/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §98

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl 2005 in Wien als verspätet wegen Versäumung der vierwöchigen Frist für die Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGG

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Anfechtungswerber erhoben - ihrem eigenen Vorbringen zu Folge - gemäß §98 Abs1 WirtschaftskammerG 1998 Einspruch gegen die Wirtschaftskammerwahl 2005 in Wien. Dieser Einspruch wurde von der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien mit Bescheid vom 7. Juli 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen erhoben die Anfechtungswerber gemäß §98 Abs4 WirtschaftskammerG Beschwerde an den Bundesminister für Wirtchaft und Arbeit. Dieser wies die Beschwerde mit Bescheid vom 29. Sepember 2005 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art141 B-VG gestützte Wahlanfechtung, mit der insbesondere begehrt wird,

"die Wahl der Mandatare der Fachliste der gewerblichen Wirtschaft in die Vollversammlung der Wirtschaftskammer Wien auf Grund der Reststimmen als nichtig aufzuheben sowie die Kooptierung des KR K R als Vizepräsident als nichtig auf[zu]heben".

Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Gemäß §68 Abs1 VerfGG muss eine Wahlanfechtung - so auch die Anfechtung einer Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Art141 Abs1 Satz 1 lita B-VG, §67 Abs1 VerfGG) - binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein.

§98 WirtschafskammerG sieht nun einen solchen Instanzenzug für die Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl vor.

Da der oben erwähnte, im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 29. September 2005 dem Erstanfechtungswerber am 30. September 2005 zugestellt wurde, lief die Frist für eine Anfechtung der in Rede stehenden Wahl mit Ablauf des 28. Oktober 2005 ab.

Die erst am 10. November eingebrachte Wahlanfechtung ist daher verspätet und muss demgemäß - ohne Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen - als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. VfSlg. 12.537/1990). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid des Bundesministers vom 29. September 2005 den unrichtigen Hinweis enthält, dass dagegen "innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben werden" [Hervorhebung nicht im Original] kann.

Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, VfGH / Fristen, Bescheid Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:WI4.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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