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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 11 NÖ Bauordnung 1976 sah vor, dass die Bewilligung der Grundabteilung erlischt, wenn die Grundabteilung nicht binnen zwei Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides bei Gericht beantragt wird. Wenn allerdings auf Grund einer solchen Bewilligung eine Baubewilligung erteilt wurde, erlischt die Bewilligung der Grundabteilung erst zugleich mit (Erlöschen) der Baubewilligung. Im Beschwerdefall ist keiner dieser Erlöschenstatbestände eingetreten, weil unter Inanspruchnahme der neuen Bauplatzgröße eine Baubewilligung für ein bestimmtes Grundstück im Jahr 1992 erteilt worden ist und die Baubewilligung auch ausgenutzt wurde und somit nicht erloschen ist. Dies gilt für alle im Grundabteilungsbescheid genannten, wenn auch von der gegenständlichen Baubewilligung nicht direkt betroffenen, Grundstücke. Eine Trennung einer Verwaltungssache nach mehreren Punkten ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden kann (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, § 59 AVG, 974). Dies war im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Veränderungen der drei Grundstücke in einer wechselseitigen Beziehung zueinander stehen. Der Grundabteilungsbescheid ist daher nicht nach den einzelnen betroffenen Grundstücken teilbar und somit auf Grund der Baubewilligung für das erstgenannte Grundstück nicht erloschen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051152.X01Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009