RS Vwgh 2004/5/18 2001/05/1152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §11;
BauO NÖ 1996 §12 Abs1;
BauO NÖ 1996 §12 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 11 NÖ Bauordnung 1976 sah vor, dass die Bewilligung der Grundabteilung erlischt, wenn die Grundabteilung nicht binnen zwei Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides bei Gericht beantragt wird. Wenn allerdings auf Grund einer solchen Bewilligung eine Baubewilligung erteilt wurde, erlischt die Bewilligung der Grundabteilung erst zugleich mit (Erlöschen) der Baubewilligung. Im Beschwerdefall ist keiner dieser Erlöschenstatbestände eingetreten, weil unter Inanspruchnahme der neuen Bauplatzgröße eine Baubewilligung für ein bestimmtes Grundstück im Jahr 1992 erteilt worden ist und die Baubewilligung auch ausgenutzt wurde und somit nicht erloschen ist. Dies gilt für alle im Grundabteilungsbescheid genannten, wenn auch von der gegenständlichen Baubewilligung nicht direkt betroffenen, Grundstücke. Eine Trennung einer Verwaltungssache nach mehreren Punkten ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden kann (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, § 59 AVG, 974). Dies war im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Veränderungen der drei Grundstücke in einer wechselseitigen Beziehung zueinander stehen. Der Grundabteilungsbescheid ist daher nicht nach den einzelnen betroffenen Grundstücken teilbar und somit auf Grund der Baubewilligung für das erstgenannte Grundstück nicht erloschen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051152.X01

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten