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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 5Stammrechtssatz
Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des § 9 Abs 3 LMG auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen, wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach § 9 Abs 1 LMG in der oben dargelegten, durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie 79/112 verboten sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100184.X03Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011