RS Vwgh 2004/5/18 2003/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0224 E 5. April 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Einer (mit Bescheid ausgesprochenen) Zulassung von Angaben im Sinne des § 9 Abs 3 LMG auf Antrag desjenigen, der die Verwendung der Angabe beabsichtigt, steht Gemeinschaftsrecht ebenso wenig entgegen, wie der in einem solchen über Antrag eingeleiteten Verfahren (in Form der "Nichtzulassung") getroffenen Feststellung, dass die beantragte Angabe nach § 9 Abs 1 LMG in der oben dargelegten, durch Gemeinschaftsrecht modifizierten Fassung verboten sei. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt nämlich keinen Anspruch auf über Antrag erfolgende bescheidmäßige Zulassung solcher Angaben, die nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie 79/112 verboten sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003100028.X04

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten