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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Regelung der OberösterreichischenBauordnung 1994 betreffend das Verbot der Errichtung von Werbe- undAnkündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungs- bzwBebauungsplan; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot imHinblick auf das Raumordnungsziel der Erhaltung und Gestaltung desStadt- und Ortsbildes; kein Widerspruch zur Informationsfreiheitangesichts der Interessenabwägungspflicht bei Verordnungserlassung;Aufhebung des Verbots der Errichtung zusätzlicher Plakattafeln ineinem Flächenwidmungsplan wegen fehlender Prüfung der Notwendigkeitdes Verbots in der gesamten Gemeinde oder nur in Teilen desGemeindegebietesRechtssatz
Keine Aufhebung der Worte ", sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt" im §27 Abs1 erster Satz Oö BauO 1994 idF LGBl 70/1998.
Kein Widerspruch zu Art18 B-VG.
Für ein Verbot der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan liegt die wesentliche Determinante in dem in §2 Abs1 Z10 Oö RaumOG genannten Raumordnungsziel der Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zusätzlich für die Nichtuntersagung jeder geplanten Werbe- und Ankündigungseinrichtung in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren gemäß §27 Abs1 zweiter Satz Oö BauO die Voraussetzung gilt, ihr Erscheinungsbild dürfe das Orts- und Landschaftsbild nicht stören, und dass gemäß §3 Z5 und Z6 Oö BautechnikG für alle "baulichen Anlagen" ähnliche Erfordernisse gelten. Denn für die generelle Regelung des Verbots der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan muss die Störung des Ortsbildes durch Werbe- und Ankündigungseinrichtungen an sich in dem Bereich, für den das Verbot gelten soll, - gegebenenfalls durch ein Ortsbildgutachten - nachgewiesen sein.
Kein Verstoß gegen Art10 EMRK.
Die Verfolgung der öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzes liegt im Rahmen der "Aufrechterhaltung der Ordnung" iSd Art10 Abs2 EMRK (vgl E v 03.10.06, V53/05 ua). Eine Abwägung der Verfolgung dieses Ziels mit entgegen stehenden Interessen, auch solchen der Informationsfreiheit, sieht das Oö RaumOG sehr wohl vor (vgl §36 Abs6 Oö RaumOG über die Begründungs-, Grundlagenforschungs- und Interessenabwägungspflicht bei Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes). Eine solche Abwägung wird ein ausnahmslos für das gesamte Gemeindegebiet geltendes Verbot der Errichtung von (neuen) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in der Regel ausschließen. Auch generelle Beschränkungen der äußeren Form (etwa der Größe) von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen im Hinblick auf ihre konkrete Eignung und Erforderlichkeit zum Schutz des Ortsbildes - gegebenenfalls unter Einschaltung von Gutachtern - begründet und gegen Interessen etwa der Informationsfreiheit der Werbewirtschaft abgewogen werden.
Aufhebung eines Satzes im Flächenwidmungsplan Nr 3 der Gemeinde Rohr vom 09.03.00 betreffend den Ausschluss der Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m²).
Die verordnungserlassende Behörde hat nicht geprüft, ob in der gesamten Gemeinde oder nur in Teilen des Gemeindegebietes ein Verbot der Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen notwendig ist, um eine Störung des Ortsbildes zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, welche Störung des Ortsbildes in welchen Gemeindeteilen durch Plakatierungen bewirkt wird.
Anlassfall B3409/05, E v 01.03.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan,Ortsbildschutz, Werbeeinrichtungen, Determinierungsgebot,Meinungsäußerungsfreiheit, Informationsfreiheit, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G186.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010