RS Vwgh 2004/5/19 2003/18/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/18/0082 E 19. Mai 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0143 E 31. Mai 1990 RS 4 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Auf das Verfahren in Angelegenheiten des AuslBG ist nach Art II Abs 2 lit D Z 30 EGVG das AVG anzuwenden. Die Berufungsbehörde hat gem § 66 Abs 4 AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden; das bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache grundsätzlich in gleicher Weise wie die Beh erster Instanz zu befassen hat.

Verfahrensgegenstand ist aber die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorgelegen ist (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180081.X04

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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