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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/18/0082 E 19. Mai 2004Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0143 E 31. Mai 1990 RS 4 (hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Auf das Verfahren in Angelegenheiten des AuslBG ist nach Art II Abs 2 lit D Z 30 EGVG das AVG anzuwenden. Die Berufungsbehörde hat gem § 66 Abs 4 AVG in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden; das bedeutet, daß sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache grundsätzlich in gleicher Weise wie die Beh erster Instanz zu befassen hat.
Verfahrensgegenstand ist aber die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorgelegen ist (Hinweis E 9.10.1969, 784/68, VwSlg 7655 A/1969). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180081.X04Im RIS seit
22.06.2004