RS Vwgh 2004/5/19 AW 2004/09/0008

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §36 idF 1999/I/170;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes nach § 36 DMSG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit welchem ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, mit welchem ihr die Wiederherstellung des vorangegangenen Zustandes gemäß § 36 DMSG durch Entfernung eines ca. 4 m hohen Antennenmastes auf einem näher bezeichneten denkmalgeschützten Haus keine Folge gegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einem ihr im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides drohenden erheblichen Vermögensnachteil und einem "Versorgungsloch" ihrer Kunden. Die Antragstellerin ist dem Erfordernis des Konkretisierungsgebotes nicht ausreichend nachgekommen. Die im Antrag gegebene Begründung lässt - mangels Darlegung konkreter Zahlen - eine Beurteilung nicht zu, ob für diesen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090008.A01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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