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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesBebauungsplanes infolge Zumutbarkeit der Initiierung eines weiterenBauanzeigeverfahrens nach bescheidmäßiger Untersagung der Errichtungeines Geräteschuppens wegen Widerspruchs zu einem früherenBebauungsplanRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der "Verordnung der Gemeinde Zirl Allgemeiner Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße Süd vom 21.09.2005/28.0.2006".
Die für das beabsichtigte anzeigepflichtige Bauvorhaben benötigten Unterlagen (vgl §4 Abs1 Tir PlanunterlagenV 1998) können von der Antragstellerin unschwer und ohne großen Kostenaufwand beigebracht werden, zumal sie ohnedies darüber verfügen müsste, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen.
She auch V82/07 vom selben Tag hins des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zirl im Planungsbereich Franz-Plattner-Straße 38a.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V18.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010