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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/18/0082 E 19. Mai 2004Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, zu überprüfen, ob der bei ihr angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlassung entsprochen hat, sondern hat sie das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden und ist sie verpflichtet, bei konstitutiven Bescheiden auf eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen, wobei ihr Bescheid an die Stelle des Bescheides der untergeordneten Behörde tritt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180081.X05Im RIS seit
22.06.2004