RS Vwgh 2004/5/19 2003/18/0081

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/18/0082 E 19. Mai 2004

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, zu überprüfen, ob der bei ihr angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlassung entsprochen hat, sondern hat sie das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden und ist sie verpflichtet, bei konstitutiven Bescheiden auf eingetretene Änderungen in den Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen, wobei ihr Bescheid an die Stelle des Bescheides der untergeordneten Behörde tritt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180081.X05

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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