RS Vwgh 2004/5/19 2001/18/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/21/0157 E 19. November 2003 RS 2 (Hier: Die belBeh hat im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 über die "Bundesrepublik Jugoslawien" abgesprochen, in der Begründung jedoch lediglich auf die Verhältnisse im Kosovo Bezug genommen. Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 als das fremdenpolizeiliche Gegenstück zur Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 darstellt, erweist sich das als verfehlt und verletzt den Fremden in Rechten, weil der Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte.)

Stammrechtssatz

Beim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E 9. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E 7. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach § 8 AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E 7. September 2000, 2000/01/0116).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180036.X01

Im RIS seit

23.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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