RS Vwgh 2004/5/19 2004/18/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/18/0418 E 24. Oktober 1996 RS 2(hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Hat der Fremde die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt (er legte seinem Sichtvermerksantrag einen Befreiungsschein bei, den er aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erlangt hat; die Ehe wurde ca 15 Monate nach der für ca 5 Jahre erfolgten Erteilung des Sichtvermerks für nichtig erklärt), so steht der darauf beruhende Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, weshalb schon aus diesem Grund die Anwendung des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr 1/80 ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180031.X02

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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