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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/18/0418 E 24. Oktober 1996 RS 2(hier ohne den Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Hat der Fremde die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung im Wege einer Scheinehe rechtsmißbräuchlich erlangt (er legte seinem Sichtvermerksantrag einen Befreiungsschein bei, den er aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erlangt hat; die Ehe wurde ca 15 Monate nach der für ca 5 Jahre erfolgten Erteilung des Sichtvermerks für nichtig erklärt), so steht der darauf beruhende Aufenthalt nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, weshalb schon aus diesem Grund die Anwendung des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr 1/80 ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180031.X02Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011