Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterinfolge Unzuständigkeit eines Finanzamtes zur Versetzung eines beiihm verwendeten Beamten zu einem anderen Finanzamt; Zuständigkeit derFinanzämter als nachgeordnete Dienststellen im Sinne des DVG nurinnerhalb ihres WirkungsbereichesRechtssatz
Gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG sind die vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten nachgeordneten Dienststellen - hier gemäß §1 Z1 DVPV-BMF 2004 die Finanzämter - "innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig". Der Wirkungsbereich eines Finanzamtes, hier des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, umfasst aber keinesfalls die Versetzung eines bei ihm verwendeten Beamten zu einem anderen Finanzamt (hier zum Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt) einschließlich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an diesem anderen Finanzamt. Vielmehr ist für eine solche Personalmaßnahme, die notwendigerweise den Wirkungsbereich eines Finanzamtes überschreitet und den Wirkungsbereich zweier Finanzämter betrifft, der Bundesminister für Finanzen als (oberste) Dienstbehörde zuständig.
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Behördenzuständigkeit, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B97.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010