RS Vfgh 2008/3/3 B97/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40
DVG §2 Abs2
Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenV-BMF 2004 - DVPV-BMF 2004 §1 Z1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterinfolge Unzuständigkeit eines Finanzamtes zur Versetzung eines beiihm verwendeten Beamten zu einem anderen Finanzamt; Zuständigkeit derFinanzämter als nachgeordnete Dienststellen im Sinne des DVG nurinnerhalb ihres Wirkungsbereiches

Rechtssatz

Gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG sind die vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten nachgeordneten Dienststellen - hier gemäß §1 Z1 DVPV-BMF 2004 die Finanzämter - "innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig". Der Wirkungsbereich eines Finanzamtes, hier des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, umfasst aber keinesfalls die Versetzung eines bei ihm verwendeten Beamten zu einem anderen Finanzamt (hier zum Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt) einschließlich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an diesem anderen Finanzamt. Vielmehr ist für eine solche Personalmaßnahme, die notwendigerweise den Wirkungsbereich eines Finanzamtes überschreitet und den Wirkungsbereich zweier Finanzämter betrifft, der Bundesminister für Finanzen als (oberste) Dienstbehörde zuständig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Behördenzuständigkeit, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B97.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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