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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Wurde der Beginn der Abholfrist mit dem Tag des zweiten Zustellversuches festgesetzt und die Sendung tatsächlich bereits an diesem Tag zur Abholung bereitgehalten, gilt bereits der Tag des zweiten Zustellversuches als Tag der Zustellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180106.X02Im RIS seit
22.06.2004