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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ausweisung - Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages und Ablehnung seiner dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls seit dem 4. Februar 2004 unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Er bringt zur Begründung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides würde eine "Abschiebung nach Indien" möglich, wo für ihn Gefahr für Leib und Leben bestünde. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides würde ein nicht wieder gut zu machender Schaden für seine Person vor allem in gesundheitlicher Hinsicht entstehen.
Es ist nicht ersichtlich, wieso der aus Bangladesch stammende Beschwerdeführer Gefahr laufen soll, nach Indien abgeschoben zu werden. Abgesehen davon stellt sich die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG 1997 bzw. einer Non-Refoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG 1997, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung. Mit dieser wird nicht ausgesprochen, dass ein Fremder in einen bestimmten Staat auszureisen hat oder dass er abgeschoben werde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht entnommen werden, dass für ihn mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180124.A01Im RIS seit
11.08.2004