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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0172 E 10. März 1994 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabenpflichtige verabsäumt, die nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, um welche Arbeiten es sich im einzelnen gehandelt hat und wann diese geleistet wurden (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000150052.X02Im RIS seit
05.08.2004