RS Vwgh 2004/5/25 2000/15/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0172 E 10. März 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabenpflichtige verabsäumt, die nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, um welche Arbeiten es sich im einzelnen gehandelt hat und wann diese geleistet wurden (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150052.X02

Im RIS seit

05.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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