RS Vwgh 2004/5/25 2002/01/0568

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §12 Z1 litb;

Rechtssatz

Die Verleihungstatbestände nach § 11a bzw. nach § 12 Z 1 lit. b StbG 1985 stellen neben den sie charakterisierenden besonderen Erfordernissen auch auf die allgemeinen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 StbG 1985 ab, weshalb es in ihrem Anwendungsbereich gleichwohl insbesondere darauf ankommt, ob der Einbürgerungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985). Dabei handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung; bei der Beurteilung, ob sie vorliegt, ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt (Hinweis: E 6.3.2001, Zl. 99/01/0415)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010568.X01

Im RIS seit

25.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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