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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143 Abs2;Rechtssatz
Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Stmk SHG 1998). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg. "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110034.X02Im RIS seit
01.07.2004