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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ebenso wenig wie die Substitution eines Rechtsanwaltes durch einen anderen Rechtsanwalt für sich allein unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes und dem Substituten begründet, begründete der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der G Treuhand OHG und der G Treuhand GmbH unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der G Treuhand GmbH. Mangels einer solchen Vertragsbeziehung hat aber die Beschwerdeführerin der G Treuhand GmbH auch keine Zustellvollmacht erteilt (Hinweis B 28. April 1999, 98/13/0187; E 30. Oktober 2003, 99/15/0267). Die Ausfolgung der (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) behördlichen Erledigung an die G Treuhand GmbH kann daher nicht als rechtswirksame Zustellung beurteilt werden. Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde. Mangels rechtswirksamer Zustellung ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht der Fall. Ein Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zu Grunde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein ProzeßvollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001150040.X01Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008