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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0049 E 26. Februar 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Der Ersatzpflichtige hat im Gewährungsverfahren keine Parteistellung. Die Rechtskraft des Gewährungsbescheides steht daher nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung von Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegen (siehe dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, 525, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, sowie vom 30. Mai 2001, Zlen. 2001/11/0029, 0068 bis 0070, jeweils m.w.N.). Der Ersatzpflichtige darf andererseits nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110034.X01Im RIS seit
01.07.2004