RS Vwgh 2004/5/25 2002/01/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus und den Einbürgerungswerber trifft bezüglich der "Wohnsitzfrist" nicht etwa eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende besondere "Beweispflicht" (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030). Einer "Abmeldung" bei der Meldebehörde kommt zwar Indizwirkung zu, sie führt aber nicht in jedem Fall dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081, und das E VfGH 28.11.1997, VfSlg. 15.016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010064.X01

Im RIS seit

30.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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