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41/02 MelderechtNorm
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;Rechtssatz
Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus und den Einbürgerungswerber trifft bezüglich der "Wohnsitzfrist" nicht etwa eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende besondere "Beweispflicht" (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030). Einer "Abmeldung" bei der Meldebehörde kommt zwar Indizwirkung zu, sie führt aber nicht in jedem Fall dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081, und das E VfGH 28.11.1997, VfSlg. 15.016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010064.X01Im RIS seit
30.06.2004