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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Antrag auf Erteilung (Verlängerung) einer Lenkberechtigung darf nur dann mit der Begründung, der Antragsteller habe dem Auftrag der Behörde, bestimmte fachärztliche Stellungnahmen vorzulegen ("zu erbringen"), keine Folge geleistet, abgewiesen werden, wenn dieses "Verlangen" der Behörde zur Vorlage der Stellungnahmen begründet war. Dies bedeutet, dass sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung durch den Amtsarzt ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergeben haben müssen, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließt. Dies ist im Bescheid auch nachvollziehbar zu begründen. (Hier: Die belBeh hat die Rechtslage verkannt und rechtswidrigerweise angenommen, sie dürfe bereits auf Grund der Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung einen "Harnbefund auf sämtliche Drogen" binnen zwei Wochen vorzulegen, das Nichtvorliegen des Erteilungserfordernisses der gesundheitlichen Eignung für die Erteilung der Lenkberechtigung annehmen.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110310.X05Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015