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E1ENorm
11997E012 EG Art12;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/15/0116 B 20. September 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0387 29. April 2004 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0062Rechtssatz
Mit Urteil vom 29. April 2004, C-387/01, hat der EuGH zu den mit Beschluss vom 20. September 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt wird.
2. Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.
3. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
4. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.
In den Randnr. 68 bis 80 der Vorabentscheidung kommt zum Ausdruck, dass eine Wertermittlung nach den im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1995 zur Aenderung der NoVARichtlinien (Bundesministerium fuer Finanzen, Sektion IV, Gz. 14 0609/8IV/11/95; vgl. Randnr. 21) dargelegten Ermittlungsmethoden an sich gemeinschaftsrechtlich zulässig erscheint.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0387 Weigel VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150061.X01Im RIS seit
02.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013