RS Vwgh 2004/5/25 2004/15/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

E1E
E6J
32/05 Verbrauchsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

11997E012 EG Art12;
11997E023 EG Art23;
11997E025 EG Art25;
11997E039 EG Art39;
11997E090 EG Art90;
62001CJ0387 Weigel VORAB;
NoVAG 1991;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/15/0116 B 20. September 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0387 29. April 2004 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0062

Rechtssatz

Mit Urteil vom 29. April 2004, C-387/01, hat der EuGH zu den mit Beschluss vom 20. September 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Artikel 39 EG und 12 EG stehen dem nicht entgegen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe auferlegt wird.

2. Eine Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchs-Grundabgabe ist eine inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Artikel 23 EG und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu prüfen ist.

3. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.

4. Artikel 90 EG ist dahin auszulegen, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.

In den Randnr. 68 bis 80 der Vorabentscheidung kommt zum Ausdruck, dass eine Wertermittlung nach den im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1995 zur Aenderung der NoVARichtlinien (Bundesministerium fuer Finanzen, Sektion IV, Gz. 14 0609/8IV/11/95; vgl. Randnr. 21) dargelegten Ermittlungsmethoden an sich gemeinschaftsrechtlich zulässig erscheint.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001CJ0387 Weigel VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150061.X01

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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