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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68;Rechtssatz
Bedingen verfassungsrechtliche Gründe (Art. 19 Abs. 1 B-VG) nicht, dass die Landesregierung, die den Zusicherungsbescheid erlassen hat, gegebenenfalls auch den Widerruf nach § 20 Abs. 2 StbG 1985 vorzunehmen habe, so ist nicht zu sehen, warum dann, wenn wie hier der Hauptwohnsitz des Einbürgerungswerbers nach der Zusicherung in ein anderes Bundesland verlegt wird, beim Widerruf der Zusicherung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 39 StbG 1985 abgewichen werden sollte. Zwar wird auch (ohne wie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II [1990], 273 auf verfassungsrechtliche Überlegungen zurückzugreifen) die Ansicht vertreten, es sei im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen der Zusicherung und ihrem Widerruf anzunehmen, dass die Behörde, die die Zusicherung erteilt hat, auch dann zum Widerruf zuständig ist, wenn in der Zwischenzeit eine Änderung der nach § 39 StbG 1985 für die örtliche Zuständigkeit ansonsten maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist (Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht (1969), 119; Mussger-Fessler-Szymanski-Keller, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht6, (2001), 107), doch fehlt es im StbG gerade an einer den §§ 68 und 69 AVG - die in den betreffenden Literaturstellen als Analogon ins Treffen geführt werden - entsprechenden Regelung. Der "enge Zusammenhang" zwischen der Zusicherung und ihrem Widerruf allein vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu der Annahme zu führen, es liege eine durch Analogie zu schließende Lücke vor. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der belangten Behörde nicht die Kompetenz fehlte, den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bezüglich der nunmehr mit Hauptwohnsitz in G befindlichen Beschwerdeführerin auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010496.X02Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008