RS Vfgh 2008/3/3 B63/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir RaumOG 2006 §66 Abs4, §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen dieaufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung desFlächenwidmungsplanes mangels Beschwer

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wird - dem Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde vollinhaltlich entsprechend - der vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplanänderung ohne jede Einschränkung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Begründung wird der Verfahrensverlauf zusammengefasst, ohne dass sich daraus eine Bedingung ergibt; mangels Bindungswirkung wird auch nicht in die Planungshoheit der Gemeinde bei der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes eingegriffen.

Entscheidungstexte

  • B 63/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2008 B 63/07

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Beschwer, Bindung, Bescheidbegründung,Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B63.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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