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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Richtig ist, dass nicht jede Abwesenheit einen bislang bestehenden Hauptwohnsitz beendet. Dass die Staatsbürgerschaftswerberin nach ihrer Abschiebung von Deutschland nach Rumänien nach wie vor ausreichende Lebensbeziehungen in Österreich aufrecht erhielt, sodass die Annahme gerechtfertigt wäre, sie habe hier weiterhin ihren "Lebensmittelpunkt" (Hinweis: E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081) gehabt, musste von der belangten Behörde aber nicht näher in Erwägung gezogen werden. (hier: achtmonatige Haft in Deutschland, in der Folge Abschiebung nach Rumänien; Angabe einer rumänischen Zustelladresse und Bekundung der Absicht sich in der Folge zum Lebensgefährten nach Ungarn begeben zu wollen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010496.X05Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008