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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG-GV 1997 §14 Abs5 idF 2002/II/016;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0209 E 18. März 2003 RS 2(hier nur 3. Satz)Stammrechtssatz
§ 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 behandelt Personen, die mit Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren. Sie erfasst somit auch solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs. Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110310.X02Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015