RS Vwgh 2004/5/25 2002/01/0496

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030, und 25.5.2004, Zl. 2002/01/0064). Allerdings kommt einer polizeilichen Abmeldung Indizfunktion zu (vgl. ua. E Zl. 2002/01/0064), weshalb Überlegungen in Richtung einer allfälligen Unterbrechung des Hauptwohnsitzes durchaus angebracht waren. (hier: achtmonatige Haft in Deutschland, in der Folge Abschiebung nach Rumänien; Angabe einer rumänischen Zustelladresse und Bekundung der Absicht sich in der Folge zum Lebensgefährten nach Ungarn begeben zu wollen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010496.X04

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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