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41/02 MelderechtNorm
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;Rechtssatz
Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030, und 25.5.2004, Zl. 2002/01/0064). Allerdings kommt einer polizeilichen Abmeldung Indizfunktion zu (vgl. ua. E Zl. 2002/01/0064), weshalb Überlegungen in Richtung einer allfälligen Unterbrechung des Hauptwohnsitzes durchaus angebracht waren. (hier: achtmonatige Haft in Deutschland, in der Folge Abschiebung nach Rumänien; Angabe einer rumänischen Zustelladresse und Bekundung der Absicht sich in der Folge zum Lebensgefährten nach Ungarn begeben zu wollen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010496.X04Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008