RS Vwgh 2004/5/25 2003/01/0093

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, dass die sichtbare oder aktenkundige Schwangerschaft einer Asylwerberin in Verbindung mit einem Vorbringen über den Tod ihres Ehemannes im Asylverfahren Anlass zur Erörterung von Fragen der Vaterschaft und des "sexuellen Kontakts mit anderen Männern" gibt. Von einer nicht auf die behauptete Verfolgungsgefahr bezogenen Einvernahme über das Sexualleben kann auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen sein, weil sich die Anordnung einer Vernehmung durch einen Organwalter desselben Geschlechtes (vgl. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) sonst nicht auf Fälle beschränken würde, in denen sich die behauptete Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010093.X01

Im RIS seit

23.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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