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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
§ 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) bestimmt, dass minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen. Diese Bestimmung gilt zunächst für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesasylamt. Man wird darüber hinaus jedoch - wie bei der Bestimmung des § 27 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. - davon ausgehen müssen, dass sie auch für im Rahmen der vom unabhängigen Bundesasylsenat durchzuführenden Verhandlungen erfolgende Einvernahmen zur Anwendung zu gelangen hat. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im E 3.12.2003, Zl. 2001/01/0402, zum letzten Satz des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 gegebene Begründung - die sich auf die in Rede stehende Bestimmung sinngemäß übertragen lässt - verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010567.X01Im RIS seit
23.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008