RS Vwgh 2004/5/25 2003/01/0567

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
B-VG Art129c;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

§ 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) bestimmt, dass minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden dürfen. Diese Bestimmung gilt zunächst für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesasylamt. Man wird darüber hinaus jedoch - wie bei der Bestimmung des § 27 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. - davon ausgehen müssen, dass sie auch für im Rahmen der vom unabhängigen Bundesasylsenat durchzuführenden Verhandlungen erfolgende Einvernahmen zur Anwendung zu gelangen hat. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im E 3.12.2003, Zl. 2001/01/0402, zum letzten Satz des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 gegebene Begründung - die sich auf die in Rede stehende Bestimmung sinngemäß übertragen lässt - verwiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010567.X01

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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