RS Vfgh 2008/3/3 B2379/07

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BDG 1979 §38 Abs7, §40

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Regelung des BDG 1979 betreffend denAusschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einenVerwendungsänderungsbescheid

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (zur faktischen Effizienz des Rechtsschutzes vgl zB VfSlg 11196/1986 und 17346/2004) bestehen gegen die hier in Rede stehende Regelung insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des §38 Abs7 zweiter und dritter Satz BDG 1979 den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen dem Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beamten einerseits und dem (öffentlichen) Interesse des Dienstgebers andererseits, die hier in Betracht kommenden dienstlichen Maßnahmen ohne unnötigen Verzug setzen zu können, geschaffen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Dienstrechtsverfahren,Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2379.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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