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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen eine Regelung des BDG 1979 betreffend denAusschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einenVerwendungsänderungsbescheidRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (zur faktischen Effizienz des Rechtsschutzes vgl zB VfSlg 11196/1986 und 17346/2004) bestehen gegen die hier in Rede stehende Regelung insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des §38 Abs7 zweiter und dritter Satz BDG 1979 den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen dem Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beamten einerseits und dem (öffentlichen) Interesse des Dienstgebers andererseits, die hier in Betracht kommenden dienstlichen Maßnahmen ohne unnötigen Verzug setzen zu können, geschaffen hat.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Dienstrechtsverfahren,Wirkung aufschiebende, Rechtsschutz, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2379.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010